Justiz und Verwaltung
Dienststellenkennzahlen#
Behelf: Dienststelle nachschlagen#
Bezirksgerichte#
Die Klammer nennt ein aufgelöstes Gericht: Seine Kennzahl lebt in Altakten und im Grundbuch weiter, geführt werden sie vom Gericht davor. Solche Altkennzahlen sind bisher nur für die Sprengel der Oberlandesgerichte Wien und Linz erfasst.
| Sprengel |
DKZ |
| Amstetten |
030 |
| Amstetten (Haag) |
031 |
| Amstetten (Waidhofen/Ybbs) |
033 |
| Bad Ischl |
420 |
| Baden |
040 |
| Baden (Ebreichsdorf) |
041 |
| Baden (Pottenstein) |
043 |
| Bezau |
910 |
| Bleiburg |
760 |
| Bludenz |
900 |
| Braunau am Inn |
400 |
| Braunau/Inn (Mauerkirchen) |
402 |
| Bregenz |
911 |
| Bruck an der Leitha |
050 |
| Bruck an der Mur |
600 |
| Bruck/Leitha (Hainburg) |
051 |
| Deutschlandsberg |
610 |
| Donaustadt |
027 |
| Dornbirn |
920 |
| Döbling |
015 |
| Eferding |
450 |
| Eisenkappel |
762 |
| Eisenstadt |
300 |
| Favoriten |
011 |
| Feldbach |
620 |
| Feldkirch |
921 |
| Feldkirchen |
723 |
| Ferlach |
720 |
| Floridsdorf |
016 |
| Freistadt |
410 |
| Freistadt (Pregarten) |
411 |
| Freistadt (Unterweißenbach) |
412 |
| Fünfhaus |
013 |
| Fürstenfeld |
622 |
| Gmunden |
421 |
| Gmünd in Niederösterreich |
070 |
| Gmünd/NÖ (Litschau) |
071 |
| Gmünd/NÖ (Schrems) |
072 |
| Gmünd/NÖ (Weitra) |
073 |
| Graz-Ost |
631 |
| Graz-West |
641 |
| Grieskirchen |
440 |
| Grieskirchen (Haag) |
441 |
| Gänserndorf |
060 |
| Gänserndorf (Groß-Enzersd.) |
062 |
| Gänserndorf (Marchegg) |
063 |
| Gänserndorf (Zistersdorf) |
061 |
| Güssing |
310 |
| Güssing (Jennersdorf) |
311 |
| Haag |
083 |
| Haag (St. Peter/Au) |
032 |
| Hall in Tirol |
810 |
| Hallein |
562 |
| Hermagor |
750 |
| Hernals |
014 |
| Hietzing |
012 |
| Hollabrunn |
090 |
| Hollabrunn (Haugsdorf) |
180 |
| Hollabrunn (Ravelsbach) |
091 |
| Hollabrunn (Retz) |
181 |
| Horn |
100 |
| Horn (Eggenburg) |
101 |
| Imst |
800 |
| Innere Stadt Wien |
001 |
| Innsbruck |
811 |
| Josefstadt |
028 |
| Judenburg |
650 |
| Kirchdorf an der Krems |
491 |
| Kitzbühel |
821 |
| Klagenfurt |
721 |
| Klosterneuburg |
017 |
| Korneuburg |
110 |
| Korneuburg (Stockerau) |
111 |
| Krems an der Donau |
121 |
| Krems an der Donau (Gföhl) |
120 |
| Krems an der Donau (Spitz) |
123 |
| Krems/Donau (Langenlois) |
122 |
| Kufstein |
830 |
| Landeck |
840 |
| Leibnitz |
660 |
| Leoben |
603 |
| Leopoldstadt |
082 |
| Lienz |
850 |
| Liesing |
018 |
| Liezen |
671 |
| Lilienfeld |
193 |
| Lilienfeld (Hainfeld) |
190 |
| Linz |
452 |
| Mattersburg |
301 |
| Mattighofen |
401 |
| Mattighofen (Wildshut) |
403 |
| Meidling |
081 |
| Melk |
141 |
| Melk (Mank) |
140 |
| Melk (Persenbeug) |
142 |
| Melk (Ybbs) |
144 |
| Mistelbach |
150 |
| Mistelbach (Laa/Thaya) |
130 |
| Mistelbach (Poysdorf) |
151 |
| Mistelbach (Wolkersdorf) |
152 |
| Murau |
652 |
| Mödling |
161 |
| Mürzzuschlag |
605 |
| Neulengbach |
197 |
| Neunkirchen |
233 |
| Neunkirchen (Aspang) |
230 |
| Neunkirchen (Gloggnitz) |
231 |
| Neusiedl am See |
320 |
| Oberpullendorf |
330 |
| Oberwart |
340 |
| Perg |
432 |
| Perg (Grein) |
430 |
| Perg (Mauthausen) |
431 |
| Purkersdorf |
019 |
| Rattenberg |
831 |
| Reutte |
860 |
| Ried im Innkreis |
461 |
| Rohrbach |
473 |
| Salzburg |
565 |
| Scheibbs |
220 |
| Schladming |
676 |
| Schwaz |
870 |
| Schwechat |
052 |
| Schärding |
482 |
| Seekirchen |
590 |
| Silz |
801 |
| Spittal an der Drau |
730 |
| St. Johann im Pongau |
551 |
| St. Pölten |
192 |
| St. Pölten (Herzogenburg) |
191 |
| St. Veit an der Glan |
740 |
| Steyr |
492 |
| Strafbezirksgericht Wien (aufgelöst 1997) |
045 |
| Tamsweg |
580 |
| Telfs |
813 |
| Traun |
453 |
| Tulln |
201 |
| Tulln (Kirchberg/Wagram) |
200 |
| Urfahr |
456 |
| Villach |
752 |
| Voitsberg |
633 |
| Vöcklabruck |
503 |
| Völkermarkt |
761 |
| Waidhofen an der Thaya |
211 |
| Waidhofen an der Ybbs |
084 |
| Waidhofen/Thaya (Raabs) |
210 |
| Weiz |
682 |
| Wels |
512 |
| Wien: Exekutionsgericht (aufgelöst 1997) |
004 |
| Wien: Handelssachen |
008 |
| Wien: Innere Stadt Grundbuch |
010 |
| Wien: Jugendgerichtshof (aufgelöst 2003) |
006 |
| Wiener Neustadt |
234 |
| Wiener Neustadt (Kirchschlag) |
232 |
| Wolfsberg |
770 |
| Zell am See |
573 |
| Zell am Ziller |
871 |
| Zwettl |
243 |
| Zwettl (Allentsteig) |
240 |
| Zwettl (Groß-Gerungs) |
241 |
| Zwettl (früher Ottenschlag) |
242 |
Landesgerichte#
| Sprengel |
DKZ |
| Eisenstadt |
309 |
| Feldkirch |
929 |
| Graz: Strafsachen |
637 |
| Graz: Zivilrechtssachen |
638 |
| Innsbruck |
818 |
| Klagenfurt |
729 |
| Korneuburg |
119 |
| Krems an der Donau |
129 |
| Leoben |
609 |
| Linz |
458 |
| Ried im Innkreis |
469 |
| Salzburg |
569 |
| St. Pölten |
199 |
| Steyr |
499 |
| Wels |
519 |
| Wien: Arbeits- und Sozialgericht |
021 |
| Wien: Handelsgericht |
007 |
| Wien: Jugendgerichtshof (aufgelöst 2003) |
005 |
| Wien: Strafsachen |
046 |
| Wien: Zivilrechtssachen |
003 |
| Wiener Neustadt |
239 |
Oberlandesgerichte#
| Sprengel |
DKZ |
| Graz |
639 |
| Innsbruck |
819 |
| Linz |
459 |
| Wien |
009 |
Oberster Gerichtshof#
002
Generalprokuratur#
039
Staatsanwaltschaften#
| Sprengel |
DKZ |
| Eisenstadt |
308 |
| Feldkirch |
928 |
| Graz |
635 |
| Innsbruck |
816 |
| Klagenfurt |
728 |
| Korneuburg |
118 |
| Krems an der Donau |
128 |
| Leoben |
608 |
| Linz |
449 |
| Ried im Innkreis |
468 |
| Salzburg |
568 |
| St. Pölten |
198 |
| Steyr |
498 |
| WKStA |
020 |
| Wels |
518 |
| Wien |
037 |
| Wien: beim JGH (aufgelöst 2003) |
036 |
| Wiener Neustadt |
238 |
Oberstaatsanwaltschaften#
| Sprengel |
DKZ |
| Graz |
636 |
| Innsbruck |
817 |
| Linz |
457 |
| Wien |
038 |
Grundbuch, Kataster und Vermessung#
→ Behelf: Fläche und Umfang aus Koordinaten · Behelf: Maßstab und Mappengenauigkeit · Behelf: Flächendifferenz · Behelf: Meridianstreifen und Bundesmeldenetz
Zwei Werke, zwei Zuständigkeiten#
Über jedes Grundstück in Österreich führen zwei Stellen Buch, und sie beantworten verschiedene Fragen:
|
Grundbuch |
Kataster |
| geführt von |
Bezirksgericht |
Vermessungsamt (BEV) |
| Gegenstand |
Rechte an der Liegenschaft |
Lage, Grenzen, Fläche, Nutzung |
| Rechtsgrundlage |
GBG, ABGB |
Vermessungsgesetz |
| Öffentlicher Glaube |
ja, für die Rechte |
nur im Grenzkataster, für die Grenzen |
Beide werden gemeinsam in der Grundstücksdatenbank geführt (§ 9 VermG); wer eine Grundbuchsabfrage macht, sieht daher auch die Katasterdaten — mit der Folge, dass Flächenangaben regelmäßig für gesicherter gehalten werden, als sie sind.
Das Grundbuch#
Das Hauptbuch gliedert jede Einlage in drei Blätter:
| Blatt |
Inhalt |
| A1 — Gutsbestandsblatt |
die Grundstücke der Einlage mit Nummer, Fläche und Nutzung |
| A2 |
Zubehör, mit dem Eigentum verbundene Rechte, Ersichtlichmachungen |
| B — Eigentumsblatt |
Eigentümer, Anteile, Beschränkungen der Verfügung |
| C — Lastenblatt |
Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte, Belastungs- und Veräußerungsverbote |
Die drei Eintragungsarten sind Einverleibung (unbedingter Rechtserwerb), Vormerkung (bedingt, bedarf der Rechtfertigung) und Anmerkung (Tatsachen mit rechtlicher Bedeutung, etwa die Rangordnung, die Streitanmerkung oder die Anmerkung der Berichtigung im Kataster). Der Rang richtet sich nach dem Einlangen des Gesuchs.
Der Vertrauensgrundsatz schützt den redlichen Erwerber, der sich auf den Grundbuchstand verlässt — aber nur hinsichtlich der eingetragenen Rechte. Er erstreckt sich außerhalb des Grenzkatasters ausdrücklich nicht auf die im A1-Blatt ausgewiesene Fläche und nicht auf den Grenzverlauf. Wer ein Grundstück „mit 812 m² laut Grundbuch" kauft, kauft nicht 812 m², sondern das Grundstück in seinen tatsächlichen Grenzen.
Grenzkataster und Grundsteuerkataster#
Der Grundsteuerkataster ist das ältere Werk. Er geht auf den Franziszeischen Kataster (1817 bis 1861) zurück, der zur Bemessung der Grundsteuer angelegt wurde. Seine Grenzen sind in erster Linie grafisch nachgewiesen: Sie stehen in der Mappe, nicht in Koordinaten. Die Flächenangaben stammen zum Teil aus grafischer Ermittlung; Abweichungen von 10 % und mehr gegenüber einer Neuvermessung sind keine Seltenheit.
Der Grenzkataster wurde mit dem Vermessungsgesetz 1968 geschaffen. Er dient nach § 8 VermG dem verbindlichen Nachweis der Grenzen; die Grenzpunkte sind durch Koordinaten im Zentimeterbereich festgelegt. Daran knüpfen zwei Rechtsfolgen, die den Unterschied ausmachen:
- Schutz des guten Glaubens (§ 49 VermG) — wer sich auf die im Grenzkataster ausgewiesene Grenze verlässt, wird geschützt, solange kein Berichtigungsverfahren angemerkt ist.
- Ausschluss der Ersitzung (§ 50 VermG) — Teile eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstücks können nicht ersessen werden, und für den Grenzverlauf ist kein Grenzberichtigungsverfahren vor Gericht zu führen.
Außerhalb des Grenzkatasters gilt das Gegenteil: Die Mappe ist ein Beweismittel wie jedes andere, die Grenze ergibt sich aus dem letzten ruhigen Besitzstand und den Umständen, und die Ersitzung ist möglich. Die erste Frage in jedem Grenzstreit lautet daher, in welchem Kataster das Grundstück steht. Sie ist aus dem Grundbuchsauszug zu beantworten — dort ist die Zugehörigkeit zum Grenzkataster ersichtlich gemacht.
Die Digitale Katastralmappe (DKM) stellt beide Bestände gemeinsam dar. Ihr einheitliches Erscheinungsbild verdeckt, dass die Genauigkeit von Linie zu Linie um Größenordnungen schwanken kann; die Qualitätsangabe steckt in den Sachdaten, nicht im Bild.
Behelf: Flächendifferenz#
Warum die alte Mappe so ungenau ist#
Der Franziszeische Kataster wurde im Maßstab 1 : 2880 angelegt — ein Wiener Zoll auf der Karte entsprach 40 Klaftern in der Natur. In diesem Maßstab bildet ein Millimeter auf dem Papier 2,88 m in der Natur ab. Selbst bei sorgfältiger Zeichnung und einer Strichstärke von 0,2 bis 0,3 mm entspricht die reine Zeichengenauigkeit damit einer Unsicherheit von 0,6 bis 0,9 m; dazu kommen Papierverzug, Kopier- und Digitalisierungsfehler sowie die Fehler der ursprünglichen Aufnahme mit dem Messtisch.
Daraus folgt die praktische Regel: Aus einer Mappe des Grundsteuerkatasters lässt sich ein Grenzverlauf im Dezimeterbereich nicht ableiten, und wer es dennoch tut, erzeugt Scheingenauigkeit. Zur Unterscheidung von Genauigkeit und Scheingenauigkeit siehe Methodenkritik im Gutachten.
Behelf: Maßstab und Mappengenauigkeit#
Koordinatensysteme#
| System |
Ellipsoid und Datum |
Abbildung |
Verwendung |
| MGI / Gauß-Krüger |
Bessel 1841, Datum MGI |
Meridianstreifen M28, M31, M34 (Bezug: Ferro) |
Kataster, Landesvermessung, historisch |
| BMN |
wie MGI |
dieselbe, verschobene Zählung |
Meldenetz, Pläne, ältere GIS-Bestände |
| ETRS89 / UTM |
GRS80 |
Zonen 32N (9° Ost) und 33N (15° Ost) |
heutige amtliche Grundlage, EU-weit |
| WGS84 |
WGS84 |
geographische Koordinaten |
GNSS-Empfänger, Navigation |
Die drei österreichischen Meridianstreifen beziehen sich auf den historischen Nullmeridian von Ferro, der 17° 40′ westlich von Greenwich liegt. M28, M31 und M34 entsprechen daher 10° 20′, 13° 20′ und 16° 20′ östlich von Greenwich. Zugeordnet sind grob: M28 Vorarlberg und Tirol, M31 Salzburg, Oberösterreich, Kärnten und die westliche Steiermark, M34 Niederösterreich, Wien, das Burgenland und die östliche Steiermark.
Der Unterschied zwischen Gauß-Krüger und Bundesmeldenetz ist reine Zählweise: Im BMN wird zum Rechtswert je nach Streifen 150.000, 450.000 oder 750.000 Meter addiert — dadurch ist der Streifen schon an der ersten Ziffer erkennbar. Der Hochwert ist in beiden Systemen derselbe, nämlich der um 5.000.000 Meter verminderte Abstand vom Äquator. Die Lage des Punktes ändert sich also nicht; ein Punkt in Wien hat im BMN den Rechtswert 7xx.xxx und im Gauß-Krüger-System des Streifens M34 einen Wert um null, bei gleichem Hochwert von rund 340.000.
Höhen werden in Österreich traditionell als Gebrauchshöhen über der Adria geführt, bezogen auf den Pegel von Triest aus dem Jahr 1875. Das europäische System (EVRS, bezogen auf Amsterdam) liefert für denselben Punkt Werte, die um einige Dezimeter abweichen. Wer Höhenangaben aus verschiedenen Quellen vergleicht — etwa einen alten Einreichplan mit einer neuen GNSS-Messung —, hat zuerst das Bezugssystem zu klären.
Zur Beweiskraft von GNSS-Koordinaten aus Fotos und Geräteprotokollen — im Unterschied zur Vermessung — siehe Digitale Spuren.
GNSS-Messungen sind nicht ohne Weiteres katastertauglich: Eine Einzelmessung mit einem Handgerät liegt im Bereich mehrerer Meter, eine RTK-Messung mit Korrekturdaten im Zentimeterbereich. Der Übergang von WGS84 auf MGI erfordert überdies eine Datumstransformation; wird sie weggelassen oder mit falschen Parametern gerechnet, entsteht ein systematischer Versatz von mehreren hundert Metern, der in der Praxis regelmäßig auffällt, sowie ein Restfehler im Meterbereich, der es nicht tut.
Behelf: Fläche und Umfang aus Koordinaten#
Behelf: Meridianstreifen und Bundesmeldenetz#
Plan und Verfahren#
Änderungen an Grundstücksgrenzen laufen über einen Teilungsplan oder einen Vermessungsurkundenplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder eines Zivilingenieurs; das Vermessungsamt bescheinigt die Planurkunde, das Grundbuchsgericht führt die Änderung durch. Vor der Vermessung steht die Grenzverhandlung, in der die Anrainer die Grenzpunkte übereinstimmend festlegen; ihr Ergebnis ist im Plan zu dokumentieren.
Die Umwandlung eines Grundstücks in den Grenzkataster erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen im Zuge einer ohnehin durchgeführten Neuvermessung. Für den Sachverständigen ist sie der Regelfall, in dem eine belastbare Grenze überhaupt erst entsteht.
Quelle: BEV — Grenzkataster und Grundsteuerkataster; Vermessungsgesetz idgF
Siehe auch Liegenschaftsbewertung für die Bewertung des so umgrenzten Grundstücks, Historische Maße und Währungen für Klafter und Joch und Methodenkritik im Gutachten zur Scheingenauigkeit.
Kalenderrechnung und Fristen#
→ Behelf: Wochentag, Kalenderwoche und Tagesdifferenz · Behelf: Fristende nach ZPO · Behelf: Osterdatum und bewegliche Feiertage
Der gregorianische Kalender#
Das Jahr des julianischen Kalenders war mit 365,25 Tagen um rund elf Minuten zu
lang und lief gegen das Sonnenjahr auf. Die Reform von 1582 strich zehn Tage und
verfeinerte die Schaltregel:
Ein Jahr ist ein Schaltjahr, wenn es durch 4 teilbar ist — außer es ist durch 100
teilbar, dann nur, wenn es auch durch 400 teilbar ist. 1900 war kein Schaltjahr,
2000 war eines.
(1)
Der Fehler gegen das tropische Jahr beträgt noch rund 26 Sekunden, was erst nach
etwa 3300 Jahren einen Tag ausmacht.
Die Umstellung erfolgte nicht überall gleichzeitig — für die Datierung alter
Urkunden erheblich:
| Gebiet |
letzter julianischer Tag |
nächster Tag |
| Papstgebiet, Italien, Spanien |
4. Oktober 1582 |
15. Oktober 1582 |
| Tirol, Salzburg |
Oktober 1583 |
|
| Innerösterreich (Steiermark, Kärnten, Krain) |
Dezember 1583 |
|
| Niederösterreich, Wien |
6. Jänner 1584 |
17. Jänner 1584 |
| protestantische Reichsteile |
18. Februar 1700 |
1. März 1700 |
| England |
2. September 1752 |
14. September 1752 |
| Russland |
31. Jänner 1918 |
14. Februar 1918 |
Datumsangaben aus der Übergangszeit tragen daher gelegentlich beide Formen
(„den 5./15. März"); die erste Zahl ist die julianische.
Wochentag zu einem Datum#
Die Formel von Zeller liefert den Wochentag ohne Tabelle. Für den gregorianischen
Kalender, mit Jänner und Februar als 13. und 14. Monat des Vorjahres gezählt:
(2)
Dabei ist der Tag, der Monat (3 = März bis 14 = Februar), die zweistellige
Jahreszahl innerhalb des Jahrhunderts und das Jahrhundert. Das Ergebnis
bedeutet Samstag, Sonntag, Montag und so fort.
Behelf: Wochentag, Kalenderwoche und Tagesdifferenz#
Kalenderwoche nach ISO 8601#
Die österreichische Zählung folgt ISO 8601 — nicht der in den Vereinigten Staaten
üblichen Zählung, die den Sonntag als Wochenbeginn nimmt.
- Die Woche beginnt am Montag.
- Woche 1 ist jene Woche, die den ersten Donnerstag des Jahres enthält.
- Gleichwertig: Woche 1 enthält den 4. Jänner.
- Ein Jahr hat 52 oder 53 Kalenderwochen; 53 genau dann, wenn der 1. Jänner ein
Donnerstag ist oder das Jahr ein Schaltjahr ist und der 1. Jänner ein Mittwoch.
Die ersten Jännertage können daher noch zur letzten Woche des Vorjahres gehören,
die letzten Dezembertage schon zur Woche 1 des Folgejahres. Bei Terminvereinbarungen
über den Jahreswechsel ist die Kalenderwoche allein deshalb keine eindeutige Angabe.
Fristen im Zivilverfahren#
Beginn und Ende#
§ 125 Abs 1 ZPO — Bei einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag nicht
mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der
Anfang der Frist richtet. Die Frist beginnt also am Tag nach der Zustellung.
§ 125 Abs 2 ZPO — Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine
Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten
Monat, endet die Frist mit dessen letztem Tag: eine Monatsfrist ab Zustellung am
31. Jänner endet am 28. beziehungsweise 29. Februar.
Bezugspunkt der Wochen- und Monatsfristen ist damit der Tag der Zustellung selbst,
nicht der Tag darauf. Zustellung an einem Dienstag, Frist vier Wochen: Ende mit
Ablauf des vierten darauffolgenden Dienstags.
§ 126 Abs 2 ZPO — Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen
Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so ist der nächste Werktag der
letzte Tag der Frist. Diese Verlegung gilt nur für das Ende, nie für den Beginn.
Behelf: Fristende nach ZPO#
Verhandlungsfreie Zeit#
§ 222 Abs 1 ZPO — Die Zeiträume vom 15. Juli bis 17. August und vom
24. Dezember bis 6. Jänner hemmen den Lauf von Notfristen und der Fristen zur
Erstattung der Klagebeantwortung sowie eines vorbereitenden Schriftsatzes. Fällt
der Beginn in diese Zeit, wird die Frist um den bei Fristbeginn noch übrigen Teil
verlängert.
Praktisch: Die Tage der verhandlungsfreien Zeit zählen nicht mit. Eine vierwöchige
Berufungsfrist ab Zustellung am 10. Juli läuft vier Tage (11. bis 14. Juli), ruht
dann und läuft ab 18. August mit den restlichen 24 Tagen weiter — Ende am
10. September.
Die Hemmung greift nicht in Ferialsachen (§ 224 ZPO), unter anderem in
Besitzstörungssachen, Bestandsachen, Aufkündigungen, Arbeitsrechtssachen im Umfang
des § 224 Abs 1 Z 4, Wechselsachen und bei einstweiligen Verfügungen. Sie greift
ferner nicht bei richterlich gesetzten Fristen, die keine Notfristen sind.
Gesetzliche Feiertage in Österreich#
| Datum |
Feiertag |
| 1. Jänner |
Neujahr |
| 6. Jänner |
Heilige Drei Könige |
| beweglich |
Ostermontag |
| 1. Mai |
Staatsfeiertag |
| beweglich |
Christi Himmelfahrt |
| beweglich |
Pfingstmontag |
| beweglich |
Fronleichnam |
| 15. August |
Mariä Himmelfahrt |
| 26. Oktober |
Nationalfeiertag |
| 1. November |
Allerheiligen |
| 8. Dezember |
Mariä Empfängnis |
| 25. Dezember |
Christtag |
| 26. Dezember |
Stefanitag |
Karfreitag und 24. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage, für die
Fristberechnung nach § 126 Abs 2 ZPO aber gleichgestellt.
Bewegliche Feste#
Ostersonntag ist der erste Sonntag nach dem ersten Frühlingsvollmond; maßgeblich
ist nicht der astronomische, sondern der zyklisch berechnete kirchliche Vollmond.
Das Datum liegt zwischen dem 22. März und dem 25. April. Alle übrigen beweglichen
Feste hängen daran:
| Fest |
Abstand zum Ostersonntag |
| Aschermittwoch |
− 46 Tage |
| Karfreitag |
− 2 Tage |
| Ostermontag |
+ 1 Tag |
| Christi Himmelfahrt |
+ 39 Tage |
| Pfingstsonntag |
+ 49 Tage |
| Pfingstmontag |
+ 50 Tage |
| Fronleichnam |
+ 60 Tage |
Behelf: Osterdatum und bewegliche Feiertage#
Quelle: ZPO §§ 125, 126, 222, 224; Feiertagsruhegesetz; Osterformel nach Meeus/Jones/Butcher.
Methodenkritik im Gutachten#
→ Behelf: Messunsicherheit und Fehlerfortpflanzung · Behelf: Vorhersagewert eines Befundes · Behelf: Vertrauensbereich · Behelf: Relatives und absolutes Risiko
Die Fehlschlüsse, die beim Lesen fremder Zahlen entstehen — Signifikanz statt Bedeutsamkeit, falsche Präzision, Anker —, stehen in Fehlschlüsse mit Zahlen; die übrigen in Logische Fehlschlüsse.
Werkzeug zur Prüfung von Sachverständigengutachten. Es geht nicht darum, dem Sachverständigen sein Fach streitig zu machen, sondern um die Fragen, die ohne Fachkenntnis gestellt werden können und die er beantworten können muss: Wie genau ist der Wert, den er nennt? Woher stammt die Streuung? Und sagt seine Zahl das, was die Partei aus ihr herausliest?
Wahrscheinlichkeitsstufen#
Gutachten drücken Sicherheit sprachlich aus. Die Stufen sind nicht normiert, folgen aber einer verbreiteten Ordnung, die in Nachfragen brauchbar ist:
| Stufe |
ungefähre Bedeutung |
| mit Sicherheit, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit |
≈ 100 %, praktisch kein vernünftiger Zweifel |
| mit hoher Wahrscheinlichkeit |
deutlich über 90 % |
| mit Wahrscheinlichkeit, wahrscheinlich |
über 50 %, überwiegend dafür |
| möglich, nicht auszuschließen |
keine Aussage über das Verhältnis; auch 2 % sind „möglich" |
| unwahrscheinlich |
unter 50 % |
| mit Sicherheit auszuschließen |
≈ 0 % |
Der Schlüsselsatz steht in der Mitte: „nicht auszuschließen" ist keine Wahrscheinlichkeitsaussage. Wird ein Gutachten auf diese Formulierung gestützt, ist die Nachfrage, wie wahrscheinlich der Sachverständige den Vorgang denn hält, keine Förmelei, sondern die eigentliche Beweisfrage.
Ebenso ist zu trennen, worauf sich die Aussage bezieht: auf die technische Möglichkeit eines Ablaufs, auf seine Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall oder auf die Häufigkeit in einer Grundgesamtheit. Diese drei Aussagen werden im Gutachtensdeutsch regelmäßig vermengt.
Messunsicherheit#
Jeder gemessene oder gerechnete Wert hat eine Unsicherheit. Nach dem international gebräuchlichen Leitfaden (GUM) wird sie so angegeben:
(1)
ist die Standardunsicherheit (eine Standardabweichung), der Erweiterungsfaktor. Mit deckt das Intervall rund 95 % ab, mit nur rund 68 %. Ein Gutachten, das ein Toleranzband nennt, ohne den Erweiterungsfaktor anzugeben, ist unvollständig — der Unterschied zwischen und verdoppelt das Band.
Die Unsicherheit hat zwei Quellen, die getrennt zu betrachten sind:
| Typ |
Herkunft |
Beispiel |
| Typ A |
statistisch aus Wiederholungsmessungen |
Streuung von zehn Bremsversuchen |
| Typ B |
aus anderer Kenntnis geschätzt |
Kalibrierschein des Messgeräts, Ablesegenauigkeit, Rundung |
Der häufigste Mangel ist nicht ein Rechenfehler, sondern das Weglassen von Typ B: Die Streuung der Messreihe wird angegeben, die Unsicherheit des Messmittels und der Modellannahmen nicht. Die genannte Genauigkeit ist dann systematisch zu gut.
Scheingenauigkeit ist der Zwilling dieses Fehlers. Wird ein Bremsweg aus einer Verzögerung von „etwa 7 bis 8 m/s²" errechnet und das Ergebnis mit 24,73 m angegeben, sind die letzten beiden Stellen ohne Aussagewert. Faustregel: Das Ergebnis darf nicht mehr signifikante Stellen haben als die schwächste Eingangsgröße.
Behelf: Vertrauensbereich#
Fehlerfortpflanzung#
Wie sich Unsicherheiten in einer Rechnung fortsetzen, hängt davon ab, wie die Größen verknüpft sind:
| Verknüpfung |
Regel |
| Summe und Differenz |
die absoluten Unsicherheiten addieren sich quadratisch: |
| Produkt und Quotient |
die relativen Unsicherheiten addieren sich quadratisch: |
| Potenz |
die relative Unsicherheit ver--facht sich: |
Die dritte Zeile ist die praktisch wichtigste. Weil die Bewegungsenergie mit dem Quadrat der Geschwindigkeit geht, schlägt eine Unsicherheit von 10 % in der Geschwindigkeit mit 20 % in der Energie durch — und weil die Geschwindigkeit aus dem Bremsweg gezogen wird, halbiert sich umgekehrt eine Unsicherheit des Weges auf dem Weg zur Geschwindigkeit. Siehe Anhalteweg und Bremsverzögerung.
Wichtig ist zudem: Die quadratische Addition gilt nur für unabhängige Größen. Stammen zwei Eingangswerte aus derselben Quelle — etwa zwei Längen von derselben, falsch skalierten Fotogrammetrie —, addieren sich ihre Fehler direkt und damit stärker.
Behelf: Messunsicherheit und Fehlerfortpflanzung#
Bedingte Wahrscheinlichkeit#
Der folgenreichste Denkfehler in Gutachten und Plädoyers ist die Verwechslung zweier Sätze:
- „Wenn der Beklagte es nicht war, ist ein solcher Befund sehr unwahrscheinlich."
- „Wenn ein solcher Befund vorliegt, war es sehr wahrscheinlich der Beklagte."
Das ist nicht dasselbe. Der erste Satz ist die Aussage der Untersuchungsmethode, der zweite die Aussage über den Fall — und die Umrechnung vom einen zum anderen verlangt zwingend die Häufigkeit der fraglichen Eigenschaft in der Grundgesamtheit. Fehlt sie, ist die Umkehrung unzulässig; sie wird als Prosecutor's Fallacy bezeichnet.
| Größe |
Bedeutung |
| Sensitivität |
Anteil der Betroffenen, bei denen der Befund positiv ausfällt |
| Spezifität |
Anteil der Nichtbetroffenen mit negativem Befund |
| Prävalenz |
Häufigkeit in der Grundgesamtheit — der oft fehlende Wert |
| positiver Vorhersagewert |
Wahrscheinlichkeit, betroffen zu sein, wenn der Befund positiv ist |
| Likelihood-Ratio |
um welchen Faktor der Befund die Ausgangswahrscheinlichkeit verschiebt |
Der Behelf: Vorhersagewert eines Befundes zeigt den Effekt: Ein Test mit 99 % Sensitivität und 99 % Spezifität trifft bei einer Prävalenz von 1 % nur in der Hälfte der positiven Fälle zu.
Die Likelihood-Ratio ist die für Gutachten sauberste Größe, weil sie ohne Prävalenz auskommt: Sie sagt, wie stark der Befund für die eine Hypothese gegen die andere spricht, und überlässt dem Gericht die Bewertung des Übrigen. Übliche Deutung: bis 10 schwach, bis 100 mäßig, bis 1000 stark, darüber sehr stark.
Behelf: Vorhersagewert eines Befundes#
Zahlen richtig lesen#
Prozent und Prozentpunkte. Steigt ein Anteil von 4 % auf 5 %, ist das ein Zuwachs von einem Prozentpunkt oder von 25 Prozent. Beide Angaben sind richtig, die zweite klingt dramatischer, und in Schriftsätzen wird regelmäßig die dramatischere gewählt.
Relatives und absolutes Risiko. „Verdoppeltes Risiko" kann den Sprung von 1 auf 2 von 100 bedeuten oder den von 30 auf 60. Die Zahl, auf die es ankommt, ist die absolute Differenz.
Mittelwert und Median. Bei schiefen Verteilungen — Einkommen, Sanierungskosten, Verfahrensdauern — liegt der Mittelwert über dem Median und wird von wenigen Ausreißern getragen. Wird ein Mittelwert genannt, ist nach Median und Streubreite zu fragen.
Korrelation und Kausalität. Ein Zusammenhang in den Daten belegt keine Wirkung, und die Richtung schon gar nicht. Zu prüfen ist stets, ob eine dritte Größe beide erklärt und ob die Stichprobe so ausgewählt wurde, dass der Zusammenhang erst durch die Auswahl entsteht.
Grundgesamtheit. Aus welcher Menge stammt der Erfahrungswert, den der Sachverständige zitiert? Werte aus Baureihenversuchen, aus Schadensdatenbanken und aus der eigenen Praxis des Sachverständigen sind drei verschiedene Dinge.
Behelf: Relatives und absolutes Risiko#
Fragenkatalog#
Sechs Fragen, die sich an jedes Gutachten richten lassen:
- Welche Eingangsgrößen wurden gemessen, welche geschätzt, welche aus der Literatur übernommen — und mit welcher Bandbreite jeweils?
- Wie genau ist das Ergebnis, und mit welchem Erweiterungsfaktor ist die Angabe zu verstehen?
- Wie ändert sich das Ergebnis, wenn eine Eingangsgröße an den Rand ihrer Bandbreite rückt? (Sensitivitätsbetrachtung)
- Welche alternativen Abläufe wären mit denselben Spuren vereinbar, und warum scheiden sie aus?
- Auf welche Grundgesamtheit stützt sich der Erfahrungswert?
- Welche Aussage trifft das Gutachten nicht?
Für Metadaten, Zeitstempel und Positionsdaten gilt dasselbe in eigener Ausprägung — siehe Digitale Spuren.
Reinsubstanzgehalte#
Quelle: Österreichische Richterzeitung 3/2025
Österreich 2024#
| Suchtgift |
Gehalt min |
Gehalt max |
Gehalt Durchschnitt |
Gehalt Median |
1-fach |
15-fach |
25-fach |
| Amphetamin |
0,09 |
71,81 |
15,34 |
10,50 |
96 |
1.430 |
2.382 |
| Kokain |
0,15 |
88,82 |
64,17 |
75,83 |
20 |
297 |
495 |
| Heroin |
0,17 |
47,59 |
9,98 |
6,46 |
47 |
697 |
1.162 |
| MDMA |
0,83 |
77,98 |
37,79 |
31,36 |
97 |
1.436 |
2.393 |
| Methamphetamin |
0,63 |
80,32 |
70,58 |
78,32 |
13 |
192 |
320 |
| THC-Gesamt (Blüten) |
0,43 |
24,38 |
12,98 |
13,48 |
247 |
3.680 |
6.133 |
| THC-Gesamt (Harz) |
0,08 |
54,72 |
25,50 |
28,14 |
|
|
|
| D-9-THC (Blüten) |
0,03 |
1,95 |
1,04 |
1,08 |
|
|
|
| THCA (Blüten) |
0,45 |
25,58 |
13,62 |
14,15 |
|
|
|
| D-9-THC (Harz) |
<0,01 |
4,38 |
2,04 |
2,25 |
119 |
1.764 |
2.940 |
| THCA (Harz) |
0,08 |
57,42 |
26,76 |
29,53 |
|
|
|
Waffengesetz 2025#
Nach dem Attentat von Graz im Juni 2025 wurde das Waffengesetz rasch novelliert, um Sicherheitsstandards zu erhöhen und rechtliche Klarheit zu schaffen. Dabei wurde die strenge Ausbildung und Prüfung der Jägerschaft ausdrücklich berücksichtigt. Für Jägerinnen und Jäger ändert sich nur wenig. Was, lesen Sie hier.
INFOABEND MIT BMI KARNER.
Am 17. September 2025 Iud der NÖ Jagdverband zu einem Treffen mit dem Vorstand, den Bezirksjäger- meistern und -stellvertretern, um die Wajfengesetznovelle zum Thema zu machen. Innenminister Gerhard Karner nahm sich Zeit, um auf Fragen und Anliegen der Anwesenden einge- hen zu können. Im Bild (v. 1, n.r.): LJM-Stellv. Franz Hochholzer, LJM Christoph Metzker, Innenminis Gerhard Karner, LJM-Stellv. Gerald Friedl, Geschafisfuhrer NÖ Jagd- verband Leopold Obermair.
FOTO KARL SCHOBER
Am 10. Juni stand in Österreich. die Zeit still. „Nach diesem abscheulichen Verbrechen konnten wir nicht zur Tagesordnung übergehen. Meine politische Verantwortung war und ist es, nach dem Amoklauf von Graz die richtigen Maßnahmen zu setzen. So wurde etwa der Datenaustausch vernünftige Regelungen für Jägerschaft und Schützen. Ich bin davon über- zeugt, dass das sehr gut gelungen ist. Auch der breiten Bevölkerung wurde klar gemacht, dass die Jägerschaft ohnehin eine sehr umfangreiche Aus- bildung und strenge Prüfung absolviert, wo letztendlich alle Notwendigkeiten berücksichtigt werden“, so Innenminister Gerhard Karner.
Karner selbst ist Jäger seit dem Jahr 2002, zudem im Vorstand des NÖ Jagdverbandes. — Ein erster Teil der Waffengesetznovelle ist mit dem 1. November 2025 in Kraft getreten:
- Verbesserter Datenaustausch zwischen Stellungskommission des Bundesheeres und Waffenbehörde.
- Die Abkühlphase (Wartefrist) beim Kauf einer ersten Waffe je Kategorie wird von drei Tagen auf vier Wochen erhöht (Abkühlphase gilt auch für Jäger).
- Bei Besitzern von Waffen der Kategorie B werden künftig bei der wiederkehrenden Waffenüberprüfung auch Kat.-C-Waffen kontrolliert.
Im Gespräch mit dem Innenminister#
Um Jägerinnen und Jäger über die Waffengesetznovelle zu informieren und Unklarheiten zu beseitigen, sprach das WEIDWERK mit Innenminister Gerhard Karner und dem nö. Polizeijuristen Johannes Peham. Eine Zusammenfassung:
Waffen der Kategorie C#
Für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kat.C wird zukünftig eine Waffenbesitzkarte (WBK), ein Waffenpass (WP) oder eine gültige Jagdkarte erforderlich sein. Sollte die Jagdkarte nicht mehr gültig sein, so ist innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit ein Antrag auf Ausstellung einer WBK für Kat. C zu stellen, die Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen oder die Jagdkarte wieder zu lösen.
Jäger dürfen ihre Waffen der Kat.C an andere Personen mit gültiger Jagd- karte — etwa Jungjägern ab dem voll- endeten 18. Lebensjahr, unter 18 Jahren bedarf es einer Ausnahmebewilligung gemäß 8 11 WaffG — zur Jagdausübung überlassen, wobei diese Überlassung schriftlich festzuhalten und sechs Monate aufzubewahren ist. Wird eine Waffe länger als drei Werktage über- lassen, ist eine Umregistrierung erforderlich. Der Erwerb von Kat.-C-Waffen hängt grundsätzlich nicht vom Alter, sondern von einer gültigen Jagdkarte ab. Nur für 17 bis 18-jährige Jäger ist zusätzlich eine Bewilligung nach § 11 WaffG notwendig.
Der Verkauf von Waffen von Privat zu Privat ist nur noch über den Büchsen- macher; gestattet, der im Zentralen Waffenregister (ZWR) überprüft, ob der Käufer ein Waffenverbot hat und ob es sich um einen sogenannten Erst- erwerb einer Schusswaffe der Kat.C handelt (Abkühlphase vier Wochen).
Jagdkurse dürfen weiterhin in Gasthäusern stattfinden, wo ungeladene vorgezeigt und die Handhabung geübt werden darf. Das Schießen ist wie bisher selbstverständlich nur auf zugelassenen Schießstätten erlaubt.
Kat. B (z. B. Faustfeuerwaffen)#
Die bestehenden Rechte für Jäger in Bezug auf Kat.-B-Waffen bleiben un- verändert. Jagdkarteninhaber, die diese Waffen legal besitzen, dürfen sie weiterhin zur Jagdausübung im Revier führen. Das Mindesterwerbsalter liegt mit gültiger Jagdkarte und WBK gründsätzlich bei 21 Jahren, sofern jagdlicher Bedarf nachgewiesen werden kann. Eine rückwirkende Verpflichtung zur Vorlage eines psychologischen Gutachtens wird für Jägerinnen und Jäger nicht eingeführt. Auch Jäger benötigen — wie schon bisher - für den Erwerb und Besitz von- Kat.-B-Schusswaffen eine WBK. Eine rückwirkende Gesetzgebung bedarf es deshalb in diesem Punkt nicht. Bezüglich der Übergangsregelungen wird darauf hingewiesen, dass es bei Inhabern einer gültigen Jagdkarte keinen Unterschied macht, wie lange die Schusswaffe bereits auf die Person im ZWR eingetragen ist. Der Besitz der Schusswaffen ist für Inhaber von gültigen Jagdkarten weiterhin zulässig und die Erstellung eines waffenpsychologischen Gutachtens nicht erforderlich.
Schalldämpfer/Auto/Munition#
Die sichere Verwahrung von Waffen, Munition und Zubehör bleibt durch das Waffengesetz und die Wafi"engesetz- Durchführungsverordnung unverändert geregelt. Waffen, Schalldampfer und Munition müssen weiterhin zu- griffssicher aufbewahrt werden. Schall- dämpfer zählen rechtlich zur Kat.A, sind aber seit 2019 für jagdliche Zwecke zugelassen; an dieser Regelung ändert die aktuelle Novelle nichts. Jägerinnen und Jäger dürfen ihre Waffen der Kat.C und dazugehörige Schalldämpfer auch
im Fahrzeug verwahren, die bisher gültigen Regeln bleiben bestehen (versperrt, maximale Verwahrdauer 3 bzw. 6 Stunden, gegen Abgabe eines Schusses gesichert, nicht einsehbar, etc.).
Erbe#
Verstirbt ein Jäger, ist zunächst die zu- ständige Waffenbehörde zu informie- ren, die entscheidet, wie mit den Waf- fen zU verfahren ıSt. In. der‘ Praxis verbleiben die Waffen meist gesichert im Waffenschrank, bis die Erbschaft rechtlich abgeschlossen ist. Anschlie- ßend kann die Zuteilung an die Erben erfolgen: Ist der Erbe selbst Jäger, wer-
den die Waffen der Kat.C einfach umregistriert; andernfalls muss eine WBK beantragt werden. Alternativ können die Waffen über einen Waffenhändler veräußert oder gegen Entgelt an die Behörde übergeben werden. Wenn keine sichere Verwahrmöglichkeit besteht, übernimmt die Behörde die Aufbewahrung. Die Frist für die Regelung einer waffenrechtlichen Erbschaft wurde von 6 auf 12 Monate verlängert, wodurch Angehörige mehr Zeit für die Abwicklung erhalten.
Das Innenministerium rechnet damit, dass die technische Anpassung des zentralen Waffenregisters bis zum zweiten Quartal 2026 abgeschlossen sein wird. Insgesamt betont Innenminister Karner, dass die Novelle mit Augenmaß gestaltet wurde, die Interessen der Jägerschaft berücksichtigt und die Sicherheit im Sinne der gesamten Bevölkerung stärkt.
Häufige Fragen#
Für Jäger relevante Fragen wurden in Zusammenarbeit vom BMI sowie Jagd Österreich aufbereitet und beantwortet:
Ich bin Jäger (Inhaber einer gültigen Jagdkarte), besitze registriert usswaffen der Kat.C, jedoch keine der Kat B, Muss ich nach Inkrafttreten der Waffengesetznovelle etwas tun?
Für den bestehenden Besitz müssen keine Handlungen oder Vorkehrungen getroffen werden.
Ich bin Jagdkarteninhaber und besitze noch keine Schusswaffe der Kat.C. Wenn ich eine Schusswaffe der Kat.C erwerben will, was muss ich beachten?
Für den Erwerb und Besitz von Schuss- waffen der Kat.C benötigen Inhaber einer gültigen Jagdkarte weiterhin keine WBK oder keinen WP.
Zu beachten ist, dass die Übergabe einer Schusswaffe der Kat.C, die von einer anderen Privatperson erworben wurde (von Privat zu Privat), bei einem Waffenhändler, der Zugang zum ZWR hat, erfolgen muss. Der Waffenhändler überprüft im ZWR, ob gegen den Käu- fer ein Waffenverbot vorliegt und ob es sich um einen sogenannten Ersterwerb einer Schusswaffe der Kat.C handelt. Unter Ersterwerb ist zu verstehen, dass (aktuell) auf den Erwerber keine Schusswaffe der Kat. C registriert ist. Liegt — wie im gegebenen Sachverhalt - ein Ersterwerb vor, dann tritt eine vierwöchige Wartefrist ein. Dies bedeutet, dass die Schusswaffe vom Waffenhändler in Verwahrung genommen wird und erst nach vier Wochen dem Käufer ausgefolgt werden darf. Liegt kein Ersterwerb vor, kann die Schusswaffe sofort dem Käufer überlassen werden.
Dem Waffenhändler gebührt für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt. Die Registrierung der Schuss- waffe im ZWR wird vom Waffenhändler durchgeführt.
Wird die Schusswaffe der Kat.C direkt beim Waffenhändler gekauft, überprüft der Waffenhändler, ob ein Waffenverbot besteht und ob die Wartefrist einzuhalten ist. Ist die Wartefrist einzuhalten, darf der Waffen- händler die Schusswaffe der Kat. C erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist überlassen.
Ich habe im Sommer 2025 die Jagdkarte gelöst und mir eine Schusswaffe der Kat.C mit 21 Jahren gekauft. Wie wirkt sich die
Änderung des Waffengesetzes aus?
Für den weiteren Besitz der bereits besessenen Schusswaffe der Kat.C hat ie Waffengesetznovelle keine Auswirkungen.
Ganz generell kann dazu ausgeführt werden, dass eine Schusswaffe der Kat. C nur an berechtigte Personen verkauft werden darf. Das sind insbesondere Personen mit gültiger Jagdkarte oder. einer WBK bzw. eines WP_für Schusswaffen der Kat. A, B oder C. Wird die Schusswaffe der Kat. C nicht verkauft, sondern verliehen (sie wird etwa an einen Jagdfreund verborgt), dann ist die Schusswaffe dennoch unverzüglich im ZWR auf den Übernehmer (Jagdfreund) zu registrieren. Die Regelungen über die Wartefrist kommen beim Verleihen der Schusswaffe der Kat. C nicht zur Anwendung.
Wenn die Überlassung (das Verleihen) bloß bis zu 3 Werktage andauert, dann ist keine Umregistrierung erforderlich, sondern haben der Überlasser und Erwerber schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen und mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Überlassung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
Ich war Jäger, habe aber jetzt keine gültige Jagdkarte und möchte auch keine mehr; doch ich besitze noch registrierte Waffen der Kat. C. Was ist zu beachten?
Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre alt ist und der Erwerb der Schusswaffen der Kat. C vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung (also vor dem 16. Oktober 2023) der Waffengesetznovelle erfolgte, dann sind keine Schritte erforderlich (§ 58 Abs. 31 WaffG).
Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der ersten Schusswaffe der Kat. C vor weniger als zwei Jahren vor Inkrafttreten der Waffengesetznovelle erfolgte, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten bei dieser innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer WBK für die Kat.C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 32 WaffG).
Wenn der ehemalige Jäger unter 21 Jahre alt ist, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer WBK für die Kat. C stellen. Alternativ kann .die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 33 WaffG).
Ich verlängere meine Jagdkarte nicht, besitze aber registrierte Schusswaffen der Kat.C. Was passiert mit meinen Schuss- waffen der Kat. C?
Die Jagdbehörde hat die Waffenbehörde zu verständigen, wenn die Gültigkeit der Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen
Wenn der Jäger Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. A oder B ist, dann hat der Ablauf der Gültigkeit keine Auswirkungen, insbesondere muss der Jäger keine Handlungen im Bereich des WaffG setzen.
Wenn der Jäger Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. A oder B ist, dann hat der Ablauf der Jäger innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit einen Antrag auf Ausstellung einer WBK für Kat. C zu stellen, oder die Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen. Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit wieder eine Jagdkarte gelöst, muss kein Antrag gestellt werden.
Mir wurde die Jagdkarte entzogen und ich habe Schusswaffen der Kat.C. Welche Auswirkungen hat das im Bereich des WaffG?
Die Jagdbehörde hat unverzüglich die Waffenbehörde von der Entziehung zu verständigen und die Gründe für die Entziehung bekannt zu geben.
Hat der Jäger keine WBK oder keinen WP für Schusswaffen der Kat. A oder B, dann hat er innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer WBK für Schusswaffen der Kat. C zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag dürfen die Schusswaffen weiter besessen werden. Alternativ können die Schusswaffen auch einem Berechtigten überlassen werden. — Hat der Jäger eine WBK oder einen WP für Schusswaffen der Kat.A oder B; muss kein Antrag auf Ausstellung einer WBK für Schusswaffen der Kat. C gestellt werden. Die Waffenbehörde prüft in diesem Fall aber, ob aufgrund der Gründe für die Entziehung der Jagdkarte die WBK oder der WP mangels Verlässlichkeit zu entziehen ist.
Was muss ich beim privaten Waffenverkauf von Schusswaffen der Kat. C beachten? Welche Nachweise muss ich mir vom
Erwerber zeigen lassen?
Der Verkauf einer Schusswaffe der Kat. C, darf nur an eine zum Erwerb und Besitz einer solchen Schusswaffe beechtigten Person erfolgen. Dies sind insbesondere Waffenhändler, Inhaber einer gültigen Jagdkarte und Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. B und C.
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss man sich die zum Besitz berechtigenden Dokumente zeigen lassen und empfiehlt es sich, davon eine Kopie oder mit dem Handy ein Foto zu machen.
Zu beachten ist, dass die Übergabe der Schusswaffen bei Privat zu Privat in jedem Fall bei einem Waffenhändler mit
ZWR-Zugang zu erfolgen hat (siehe Frage 2).
Wann findet bei Jägern eine Verlässlichkeitsüberprüfung statt?
Eine Verlässlichkeitsüberprüfung findet nur statt, wenn der Jäger Inhaber einer WBK oder eines WP ist.
Diesfalls wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde die Verlässlichkeit überprüft. Die Beibringung eines klinisch-psychologischen Gutachtens ist dabei nicht vorgesehen. Die Verlässlichkeit wird weiters überprüft, wenn seit der Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde fünf Jahre vergangen sind, oder (aus einem bestimmten Anlass Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen.
Bei der periodischen oder anlassbezogenen Überprüfung der Verlässlichkeit wird jedenfalls überprüft, ob Schusswaffen, und zwar neben denen der Kat. A und B auch die Schusswaffen der Kat. C sicher verwahrt werden. Überdies ist ein Nachweis übder den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, im Regelfall durch Vorlage der gültigen Jagdkarte, zu erbringen.
Jäger, die keine WBK oder keinen WP besitzen, sondern nur eine Jagdkarte, werden waffenrechtlich nicht auf ihre Verlässlichkeit überprüft, Eine Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C ist diesfalls nicht vorgesehen.
Was passiert mit den Schusswaffen der Kat. C eines Jägers im Todesfall? Was müssen die Erben beachten?
Befinden sich im Nachlass eines Jägers Schusswaffen der Kat.C, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. Die Behörde entscheidet in Folge, ob etwa die Schusswaffen sichergestellt werden oder bei der Person, die Obhut über sie hat, (vorläufig) verbleiben.
Ist der Erbe oder Vermächtnis- nehmer (VN) Jäger oder Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. B oder C dann muss die Schusswaffe innerhalb von zwölf Mona- ten ab Einantwortung bei einem Waf- fenhändler im ZWR auf den Erben oder VN registriert werden. Möchte der Erbe oder VN die Schusswaffe nicht behal- ten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem anderen zum Besitz Berechtigten überlassen werden.
Ist der Erbe oder VN nicht Jäger oder ist er nicht Inhaber einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss dieser innerhalb von zwölf Monaten ab Einantworttung eine Berechtigung zum Besitz einer solchen Schusswaffe erlangen. Dies wäre insbesondere eine WBK für Schusswaffen der Kat. C oder eine gültige Jagdkarte. Im Anschluss wäre die Schusswaffe der Kat. C bei einem Waffenhändler im ZWR zu registrieren. Möchte der Erbe oder VN die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden.
Bei der Waffen-, Schalldämpfer- und Munitionsverwahrung hat sich mit der Waffengesetznovelle
nichts geändert.
Innenminister Gerhard Karner
EINBEZUG DER JÄGERINNEN UND JÄGER.
Bevor Waffengesetznovelle zum Tragen kam, fand in den Räumlichkeiten der RWA mit Gastgeber LJM Christoph Metzker ein Informationsaustausch seitens des BMI mit dem Innenminister Gerhard Karner und dem niederösterreichischen Polzeijurtsten Johannes Peham, mit dem Präsidium Vorstand des NÖ Jagdverbandes sowie Bezirksjägermeistern und -stellv. statt.
FOTOS KARL SCHOBER
WEITERE BESCHLOSSENE MASSNAHMEN DER WAFFENGESETZNOVELLE AB MITTE 2026#
- Strengere Prüfung der waffen- rechtlichen Verlässlichkeit
- Erhöhung der Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens
- Verpflichtendes Explorations- gespräch und neue Testverfahren
- Zehnjährige Sperrfrist für Personen, die innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal negativ beurteilt wurden
- Anhebung des Mindestalters für den Erwerb von Schusswaffen von 21 auf 25 Jahre bei Kat. A und B, Anhebung des Mindestalters für den Erwerb von Schusswaffen von 18 auf 21 Jahre bei Kat. C (Aus- nahmen für Jäger siehe Text)
- Probephase für waffenrechtliche Bewilligungen (fünf Jahre bei Erstausstellung)
- Erweiterte Kontrollbefugnisse für die Polizei im Umkreis von Schulen und Kindergärten
- Strengere Regeln für den privaten Waffenverkauf (Überlassung nur mehr über Waffenhändler)
Quelle und Weiteres zur Waffengesetznovelle auf
bmi.gv.at bzw. unter
Auf der Website weidwerk.at finden Sie die Fragen für Jägerinnen und Jäger, überdies das vollständige Interview mit Innenminister Gerhard Karner.